Insgesamt enthalten auch die Aussagen des Beschuldigten 2 zahlreiche Lügensignale. Er widersprach wiederholt sowohl seinen eigenen Aussagen als auch denjenigen des Beschuldigten 1. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1302 unten bis 1306, S. 26 unten bis S. 30 der Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 zwar an, er habe immer wieder mal die früheren Protokolle durchgeschaut und sich auf die Verhandlung vorbereitet (pag. 1655 Z. 20 ff.). In den folgenden ausführlichen Aussagen des Beschuldigten 2 ergaben sich dennoch diverse neue Widersprüche zu seinen früheren Aussagen.