An dieser Stelle hat der Beschuldigte 2 nachweislich bewusst gelogen und dies auch noch inszeniert. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass das Urinieren etwas war, das er möglicherweise aus Scham ungerne zugeben wollte (vgl. pag. 1656 Z. 34 f.), dennoch wirft die übertriebene Schauspielerei ein schlechtes Licht auf die Wahrheitstreue des Beschuldigten 2. In der Einvernahme vom 4. April 2017 räumte er dann zu Beginn der Einvernahme von sich aus ein, er habe auf das Bett und auf den Boden uriniert (pag. 308 Z. 46 f.). Vielleicht habe es die Privatklägerin getroffen (pag. 308 Z. 56).