In seiner ersten Einvernahme erwähnte der Beschuldigte 2 das Urinieren von sich aus nicht und er wurde auch nicht danach gefragt (pag. 286 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung gab er sich in Bezug auf den Vorhalt, dass er nicht nur auf die Privatklägerin ejakuliert, sondern auch uriniert haben soll, völlig entrüstet (pag. 304 Z. 107 ff.). Er stellte es gleich mehrfach heftig in Abrede («Hey, geht es eigentlich noch?»; «Das kann ja nicht wahr sein.»; «Das ist gelogen.»; «Das stimmt überhaupt gar nicht.»). An dieser Stelle hat der Beschuldigte 2 nachweislich bewusst gelogen und dies auch noch inszeniert.