Wie oben unter Ziffer II.11.3.5. bereits dargelegt, erscheint diese Behauptung bei Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, deren Vater und von H.________ und der Erkenntnisse aus den Auswertungen des Mobiltelefons der Privatklägerin als unglaubhaft. Die Nachricht gibt allerdings einen Hinweis, dass aus Sicht des Beschuldigten 2 irgendetwas nicht gut gewesen war, sodass er sich zu einer Nachfrage bei der Privatklägerin veranlasst sah. 11.5.2 Zu den Einvernahmen