Der Beschuldigte 2 gab zu Protokoll, er habe sich gegenüber der Privatklägerin als AA.________ ausgegeben gehabt (pag. 317 Z. 489 und 499). Die Privatklägerin sprach allerdings nie namentlich von einem «AA.________» und ihr sagte dieser Name auf Nachfrage nichts (pag. 1644 Z. 3 ff.). Allerdings wurde sie erst in der Be-