Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschuldigte 2 wohl tatsächlich kaum etwas befürchtete bzw. dachte, durch seine Aussagen würden er und der Beschuldigte 1 entlastet. Interessanterweise vermutete er sogar, dass der Beschuldigte 1 zu Beginn falsch aussagen und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin ganz abstreiten könnte (pag. 295 Z. 426 ff.). Am 24. März 2017 um 16:22 und 16:24 Uhr schrieb der Beschuldigte 2 der Privatklägerin zwei Textnachrichten (pag. 402): F.________ alles gut? (…) Ich bins AA.________.