Zur Absprachemöglichkeit wird auf die Ausführung beim Beschuldigten 1 verwiesen (Ziffer II.11.4.1.) Nachdem der Beschuldigte 2 am 26. März 2017 von der Verhaftung des Beschuldigten 1 erfahren hatte, stellte er sich am gleichen Tag noch selbst den Behörden, wobei er angab, die Situation klären zu wollen (pag. 61, pag. 317 Z. 468 ff.). Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschuldigte 2 wohl tatsächlich kaum etwas befürchtete bzw. dachte, durch seine Aussagen würden er und der Beschuldigte 1 entlastet.