und der Privatklägerin verneint und scheint eher unwahrscheinlich, zumal J.________ mit der Schwester des ebenfalls anwesenden K.________ liiert war. Die Aussagen des Beschuldigten 1 durch das gesamte Verfahren lassen sich mit Blick auf die übrigen Beweismittel nicht in ein stimmiges Gesamtbild einfügen. Sie wirken insgesamt sehr unglaubhaft. Es kann nur an diesen Stellen auf seine Angaben abgestellt werden, wo sie mit objektiven Beweismitteln oder anderen glaubhaften Aussagen übereinstimmen. 11.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten