293 Z. 365). Wie bereits oben unter Ziffer II.11.3.5 ausgeführt wurde, gibt es allerdings in den übrigen Beweismitteln gar keine Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin für J.________ oder sonst jemanden angeschafft hätte. Diese Behauptung der Beschuldigten erscheint damit äusserst unglaubhaft und dürfte das Resultat einer Absprache sein, wenn auch bezüglich des Preises offenbar nichts festgelegt worden war. Ein derartiges Begrapschen der Privatklägerin durch J.________ in dieser Nacht wurde von J.________ und der Privatklägerin verneint und scheint eher unwahrscheinlich, zumal J.__