Allerdings gab es auch bei dieser Angabe grössere Ungereimtheiten. So sprach der Beschuldigte 2 erst in seiner Einvernahme vom 4. April 2017 davon, ihm sei in den Sinn gekommen, dass die Privatklägerin sagte, sie habe schon brutalere Sachen erlebt (pag. 312 Z. 214). Zudem stellte er es im Unterschied zum Beschuldigten 1 nicht direkt in den Zusammenhang mit der Frage des Beschuldigten 1, ob er mitmachen dürfe. Gemäss dem Beschuldigten 2 sagte die Privatklägerin dies zu einem ganz anderen Zeitpunkt, nämlich kurz bevor er zum Samenerguss kam (pag. 313 Z. 310 f.). Der Beschuldigte 1 sprach davon, dass er die beiden in der Doggy-Position angetroffen habe (pag. 269 Z. 651 f.)