So schilderten beide zumindest im Groben grundsätzlich gleich (bzw. der Beschuldigte 1 in seiner Endversion), dass der Beschuldigte 1 ins Schlafzimmer hereingekommen sei als die Privatklägerin und der Beschuldigte 2 Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er habe gefragt, ob er mitmachen dürfe, worauf die Privatklägerin eingewilligt und gesagt habe, sie habe schon Härteres/brutalere Sachen erlebt (pag. 269 Z. 639 ff. pag., 1648 Z. 30 ff.; pag. 289 Z. 117 ff. und pag. 312 Z. 210 ff.). Allerdings gab es auch bei dieser Angabe grössere Ungereimtheiten.