271 Z. 741 f.). Mit der Annahme, dass die beiden Beschuldigten genau das gleiche, nämlich sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einvernehmen mit der Privatklägerin erlebt hätten, sind ihre unterschiedlichen, in sich widersprüchlichen Aussagen nicht vereinbar. Es sind auch gewisse Übereinstimmungen in den Aussagen der beiden Beschuldigten vorhanden. So schilderten beide zumindest im Groben grundsätzlich gleich (bzw. der Beschuldigte 1 in seiner Endversion), dass der Beschuldigte 1 ins Schlafzimmer hereingekommen sei als die Privatklägerin und der Beschuldigte 2 Geschlechtsverkehr gehabt hätten.