1652 Z. 42 ff.). Auch in Bezug auf das Kerngeschehen ergaben sich in der Berufungsverhandlung nochmals neue Diskrepanzen zwischen den Aussagen der beiden Beschuldigten. Der Beschuldigte 1 sagte aus, nachdem sich sein Glied auch beim Vaginalverkehr mit der Privatklägerin nicht erregt habe, habe er aufgehört und sei ins Bad gegangen, während der Beschuldigte 2 weiterhin mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe (pag. 1648 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte 2 erwähnte das in seiner freien Schilderung nicht (pag. 1656 Z. 28 ff.).