36 sprüche. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1297-1300, S. 21-24 der Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 in freier Rede trotz der vergangenen drei Jahre sehr ausführlich zu Details Auskunft. Dabei tauchten neue Widersprüche zu den früheren Aussagen auf. Auf Vorhalt der Widersprüche vermochte der Beschuldigte 1 diese nicht zu erklären, sondern berief sich darauf, verwirrt zu sein oder keinen klaren Kopf zu haben und gerade am Leiden zu sein (z.B. pag. 1652 Z. 13, pag. 1652 Z. 42 ff.).