1651 Z. 33 ff.). Wen er mit der Aussage dann schlechtgemacht hätte, sich selbst, die Privatklägerin oder seine Freundin, erhellt daraus nicht. Auf Nachfrage hin konnte er das auch nicht erklären, sondern sagte, er habe auf Anraten seines damaligen Verteidigers dann die Wahrheit gesagt (pag. 1652 Z. 7 ff.). Die Liste von weiteren Widersprüchen und anderen Lügensignalen in den Aussagen des Beschuldigten 1 über das ganze Verfahren hinweg ist lang. Auch zu den Aussagen des Beschuldigten 2 bestehen zahlreiche nicht auflösbare Wider-