264 Z. 390 f.). Nicht haltbar ist die Erklärung seiner Verteidigung im Berufungsverfahren, der Beschuldigte 1 habe es mit dem Schwur zwischen ihm, dem Beschuldigten 2 und der Privatklägerin, nichts über den sexuellen Kontakt zu erzählen, etwas zu ernst genommen. Steht ein Vergewaltigungsvorwurf im Raum, so spielen solche Loyalitäten ganz bestimmt keine Rolle mehr, v.a. wenn die Person, der man etwas schwor, diesen Vorwurf erhebt. Der Beschuldigte selbst sagte auch noch aus, er sei ein Mensch, der nicht jemanden schlecht dastehen lassen wolle und deshalb gesagt habe, dass er nichts mit der Privatklägerin hatte (pag. 1651 Z. 33 ff.).