Er habe seinen Cousin und die Privatklägerin gehört. Er sei rein und gleich wieder raus. Er habe drei Stunden im Wohnzimmer gewartet. Er sei raus und wieder reingegangen, weil er so lange gewartet habe. Das Mädchen habe nicht irgendetwas gesagt wie nein oder so. Dann sei er dazu und habe mitgemacht. Er habe ihr gesagt, dass sie es sagen solle, wenn sie das nicht möchte. Sie habe gesagt nein, sie habe schon Härteres mitgemacht, das sei schon ok (pag. 269 Z. 639-645). Die drei verschiedenen Versionen der «Wahrheit» des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen, lassen sich kaum nachvollziehen und lassen seine Aussagen unglaubhaft erscheinen.