Als sein Cousin fertig gewesen sei, habe er sie (die Privatklägerin) ganz normal gefragt, ob er auch mitmachen könne. Sie sei damit einverstanden gewesen und so sei er zu ihr ins Zimmer gegangen. Er habe es aber nicht einmal fertiggebracht. Es sei nur drei Minuten gegangen (pag 266 Z. 484 ff.). Er bestritt ausdrücklich, dass es zu Dritt zu sexuellen Handlungen gekommen sei (pag. 268 Z. 606 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 2 andere Aussagen gemacht habe, meinte der Beschuldigte 1 dann – nach einer weiteren Besprechung mit seiner Verteidigung (p. 269 Z. 635 f.) –, er sage nun wirklich die Wahrheit. Er habe seinen Cousin und die Privatklägerin gehört.