35 (pag. 252 Z. 97 f.; pag. 257 Z. 24 f., pag. 260 f. Z. 216 ff.). Nach einer Besprechung mit seiner Verteidigung sagte der Beschuldigte 2 dann aus, dass er bisher nicht wirklich die Wahrheit gesagt habe. Er habe nichts gesagt, weil K.________ ihm gedroht habe, er werde seine Familie umbringen, sollte er die Wahrheit sagen (pag. 265 Z. 442 ff.). Diese Erklärung ergibt wenig Sinn. Er gab dann zu Protokoll, dass sie (die Beschuldigten) bei dem Mädchen gewesen seien, sie aber nicht vergewaltigt hätten.