Die Absprachemöglichkeit ist bei der Aussagenwürdigung der Beschuldigten zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte 1 am 26. März 2017 wieder in die Schweiz einreiste zeigt keineswegs, dass er meinte, nichts befürchten zu müssen. Er musste dabei nicht damit rechnen, an der offenen Schengengrenze kontrolliert zu werden. 11.4.2 Zu den Einvernahmen Der Beschuldigte 1 gab zu Beginn des Strafverfahrens drei verschiedene Versionen des Kerngeschehens zu Protokoll. Anfänglich wollte er gar nichts von den Vorwürfen wissen.