Die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten dann in ihren Einvernahmen trotzdem in zahlreichen Punkten widersprüchliche Aussagen machten, schliesst nicht aus, dass in gewissen Themenbereichen Absprachen getroffen worden waren. Zum Zeitpunkt, als die Beschuldigten die Möglichkeit hatten sich abzusprechen, wussten sie schliesslich auch noch nicht, dass ihre Verhaftung unmittelbar bevorstehen würde, weshalb die Aussagen wohl nicht in allen Details festgelegt wurden. Die Absprachemöglichkeit ist bei der Aussagenwürdigung der Beschuldigten zu berücksichtigen.