6) gut 48 Stunden Zeit, sich mit seinem Cousin, dem Beschuldigten 2, abzusprechen. Der Beschuldigte 1 stand in dieser Zeit nachweislich mit dem Beschuldigten 2 in Kontakt. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (pag. 1319, S. 43 der Urteilsbegründung): Sodann geht aus den aktenkundigen Chatprotokollen sowie Extraktionsberichten hervor, dass sich die Beschuldigten – nachdem sie vom konkreten Vorwurf durch K.________ sowie P.________ erfahren haben – zusammen telefoniert und sich anschliessend, spätestens um ca. 03:40 Uhr („Mach mal auf“, vgl. p. 346,) getroffen haben (p. 383 f., p. 345 f.).