34 des Beschuldigten 1 eine gewisse Dringlichkeit und Verzweiflung bestand und er die Tatvorwürfe keineswegs als völlig unberechtigt auf die leichte Schulter nahm. Der Beschuldigte 1 wusste also bereits seit dem Abend des 24. März 2017 vom Vergewaltigungsvorwurf gegen ihn und hatte jedenfalls bis zum Antritt der Fahrt vor seiner Festnahme an der Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz am 26. März 2017 (pag. 6) gut 48 Stunden Zeit, sich mit seinem Cousin, dem Beschuldigten 2, abzusprechen.