Interessant ist, dass P.________ in diesem Chat, den Beteuerungen des Beschuldigten 1, er habe nichts getan, keinen Glauben schenkte und ihm die Tat zutraute. Der Beschuldigte 1 versuchte dann am 25. März 2017 morgens um 00:35 Uhr nochmals K.________ anzurufen. Am Nachmittag darauf forderte der Beschuldigte 1 K.________ auf, ihn anzurufen (pag. 385) und startete selbst zwei erfolglose Anrufversuche (pag. 386). In einer längeren Textnachricht an K.________ um 21.09 Uhr stritt der Beschuldigte 1 seine Tatbeteiligung ab und schrieb dann um 21.58 Uhr «Geh mal kurz ran will dich was fragen» und um 22.00 Uhr «Bist du im Lokal ?