Zum Verhalten vor der Festnahme Es war P.________, die Cousine von K.________ und damalige Freundin des Beschuldigten 1, die am Abend des 24. März 2017 mit diesem in einen intensiven Chat per WhatsApp einstieg und Letzteren mit den Tatvorwürfen der Privatklägerin konfrontierte (pag. 388 ff.). Sie forderte den Beschuldigten 1 am 24. März 2017 ab 21:53 Uhr auch auf, K.________ anzurufen (pag. 388), was dieser dann um 21:56 Uhr tat (pag. 386). P.________ war offenbar vorgängig von K.________ über die Sache orientiert worden (pag. 227 Z. 233 ff.). Interessant ist, dass P.______