Im Gesamtbild überwiegen jedoch die Realitätskriterien. So stimmen die Aussagen der Privatklägerin an vielen Stellen mit den objektiven Beweismitteln (IRM-Gutachten oder sichergestellte Textnachrichten) oder den Aussagen von anderen Personen überein. Es bestehen im Gesamtkontext keine Gründe für eine Falschbelastung der Beschuldigten durch die Privatklägerin. Im Fazit kann und muss grundsätzlich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 11.4 Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 11.4.1 Zum Verhalten vor der Festnahme Es war P.________, die Cousine von K._____