auf «Tätersuche» begab (pag. 104). Doch auch daraus kann nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu den relevanten Beweisfragen abgeleitet werden. Die Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin war im Tatzeitpunkt weder aufgrund von Alkohol- noch von Drogenkonsum in relevanter Weise eingeschränkt. In den Aussagen der Privatklägerin sind zwar gewisse Auffälligkeiten auszumachen. Sie sind nicht komplett widerspruchsfrei und enthalten in Bezug auf den Drogenkonsum gar eine nachweisliche Falschaussage. Im Gesamtbild überwiegen jedoch die Realitätskriterien.