Allerdings ist der Vorinstanz zu widersprechen, dass die Nachricht möglicherweise wegen Verbindungsproblemen erst später übertragen wurde. In diesem Fall wäre der Zeitstempel der Nachricht nämlich derjenige des tatsächlichen Versendes, d.h. der Zeitpunkt des Betätigens des Sendeknopfes, geblieben. Ebenfalls aussergewöhnlich erscheint, dass die Privatklägerin gemäss Textnachricht vom 25. März 2017 am Tag nach der Tat K.________ zum Grillfest einlud (pag. 453) und sich gemeinsam mit K.________ und J.________ in Z.________ auf «Tätersuche» begab (pag.