33 sehr unterschiedlich verhalten und sehr unterschiedlich mit dem Erlebten umgehen. Dass die Privatklägerin am 24. März 2017 um 12:33 Uhr, d.h. nach dem strittigen Ereignis, die Whatsapp Nachricht «Du au♥♥♥» an J.________ (wohl als Antwort auf dessen «Schlaf schön») sandte (pag. 427), mag zwar überraschen, sagt aber schlussendlich nichts Bedeutendes aus. Allerdings ist der Vorinstanz zu widersprechen, dass die Nachricht möglicherweise wegen Verbindungsproblemen erst später übertragen wurde.