Wäre das so gewesen, hätte die Privatklägerin sicherlich nicht nach dem Vorfall mit den beiden Beschuldigten in der Wohnung ihres Vaters Zuflucht gesucht. Ausserdem hatte der Vater der Privatklägerin überhaupt keinen Grund, davon auszugehen, dass es zwischen seiner Tochter und den beiden Beschuldigten zu Geschlechtsverkehr gekommen war, sodass die Privatklägerin als Erklärung eine Vergewaltigung hätte erfinden müssen. Insgesamt sind keine nachvollziehbaren Gründe für eine Falschbelastung der Beschuldigten durch die Privatklägerin auszumachen. 11.3.6 Gesamtwürdigung