932 Z. 33 ff.). Offensichtlich bekundete ihr Vater mit dem Lebenswandel und dem Umfeld der Privatklägerin, die sich weder in einer Ausbildung befand noch einer geregelten Arbeit nachging, Mühe (pag. 177 Z. 274 ff., pag.179 Z. 376 ff.; pag. 196 Z. 176 ff.). Aber es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin Angst vor ihrem Vater gehabt hätte oder gar Schläge zu befürchten gehabt hätte, wie dies die Beschuldigten behaupteten. Wäre das so gewesen, hätte die Privatklägerin sicherlich nicht nach dem Vorfall mit den beiden Beschuldigten in der Wohnung ihres Vaters Zuflucht gesucht.