Diese Frage ist im Übrigen grundsätzlich irrelevant. Denn ganz allgemein gilt, dass eine Frau mit freizügigem Umgang zum Thema Sexualität oder gar eine Sexarbeiterin genauso strafrechtlichen Schutz geniesst in Bezug auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht wie jede andere weibliche Person auch. So war die Privatklägerin, als sie am Vorabend im N.________ Club an der Bar arbeitete, leicht und körperbetont bekleidet (Minirock und Kniesocken, vgl. Fotos eingereicht von Q.________ (pag. 502 ff.). Mit ihren damals jungen 20 Jahren mochte sie vermutlich die Aufmerksamkeit, die ihr Äusseres auf sich zog.