__ profitierten von den Vergewaltigungsvorwürfen nicht. Sämtliche weiteren von den Verteidigungen oder den Beschuldigten selbst ins Spiel gebrachten Theorien für die Beweggründe einer absichtlichen Falschbelastung durch die Privatklägerin verfangen ebenfalls nicht. Es gibt keinerlei Belege dafür, dass die Privatklägerin im N.________ Club als Prostituierte gearbeitet hätte und J.________ ihr Zuhälter gewesen wäre (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz pag. 1307 f., S. 31 f. Urteilsbegründung). Die Beschuldigten behaupteten sodann nicht einmal, für sexuelle Leistungen bezahlt zu haben. Diese Frage ist im Übrigen grundsätzlich irrelevant.