32 pag. 181 Z. 497 ff., pag. 1641 Z. 36 f.). Auch in den Textnachrichten, die auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin, welches mehrmals ausgelesen worden war, wurden keine solche Hinweise gefunden. Ausserdem würde eine solche Angst alleine nicht erklären, weshalb die Privatklägerin falsche Aussagen machen sollte. Denn K.________ und J.________ profitierten von den Vergewaltigungsvorwürfen nicht.