Umso mehr hätte ein erfundener Vergewaltigungsvorwurf und eine damit verbundene Gelderpressung für K.________ gar keinen Sinn gemacht. K.________ wusste im Übrigen, dass der Beschuldigte 1 mit seiner Cousine liiert war (pag. 235 Z. 628 ff.) und hatte keine Gründe, diesen zu Unrecht zu belasten. Soweit weitergehend können die Fragen rund um den Sachverhaltskomplex «Geldforderung» offengelassen werden und brauchen im vorliegenden Verfahren nicht behandelt zu werden. Es gibt zudem keine Belege dafür, dass die Privatklägerin Angst vor K.________ und/oder J.________ gehabt hätte.