Club, den K.________ unter anderem mit Hilfe von J.________ vor der Tat offenbar geführt hatte, rückte aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens in den Fokus der Polizei und wurde mangels vorhandener Betriebsbewilligung geschlossen (pag. 109, pag. 235 Z. 636 ff.). Im Übrigen wurde gegen K.________ gar wegen Führens eines Gastwirtschaftsbetriebes mit Alkoholausschank ohne im Besitz einer gültigen Betriebsbewilligung zu sein, eine Ausgrenzungsverfügung erlassen (pag. 247 f.). Umso mehr hätte ein erfundener Vergewaltigungsvorwurf und eine damit verbundene Gelderpressung für K.________ gar keinen Sinn gemacht.