Wie bereits auf die Vorinstanz wirkte die Privatklägerin auch auf die Kammer eher etwas kindlich, unsicher und naiv. So wurde sie auch von H.________ beschrieben (pag. 932 Z. 22 f.). Was die versuchte Erpressung zum Nachteil der Familien der Beschuldigten anbelangt, kann auch auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1326 ff., S. 50 ff. Urteilsbegründung). Dass im Kulturkreis der Beschuldigten und K.________ und dessen Vater S.________ sowie J.________ gelegentlich mitunter Geld angeboten wird, um ein gewünschtes Resultat zu erwirken, ist nicht neu und gerichtsnotorisch.