______ und K.________ (allenfalls unter Miteinbezug der Privatklägerin) ein Problem sein sollte bzw. Gefahr bestanden habe, diesen Plan gänzlich zu durchkreuzen, ergibt sich aus den Akten nicht ansatzweise ein Anhaltspunkt, dass die Privatklägerin in ihrem Zustand nach den sexuellen Handlungen (weinend und völlig aufgelöst, geschüttelt durch heftige Weinkrämpfe [pag.101, pag. 205]), der so kaum vorgespielt werden konnte, überhaupt in der Lage sein sollte, solche Überlegungen anzustellen und derart dreist zu handeln. Wie bereits auf die Vorinstanz wirkte die Privatklägerin auch auf die Kammer eher etwas kindlich, unsicher und naiv.