Es gibt keine konkreten, ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Privatklägerin (letztlich als Lügengebäude) ihren Ursprung darin hätten, dass die Privatklägerin einen angeblichen Plan von J.________ und K.________, den Beschuldigten eines auszuwischen (z.B. Gelderpressung mit der Drohung, man würde sie wegen Vergewaltigung anzeigen) unterstützen wollte. Ein Plan, der dann angeblich durch das unerwartete Auftauchen des Vaters der Privatklägerin durchkreuzt zu werden drohte.