Immerhin konnten sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer im Rahmen der Einvernahmen einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin gewinnen. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips liegt – entgegen des Vorbringens der Verteidigung des Beschuldigten 1 – nicht vor, wenn bei einer Aussa- ge-gegen-Aussagesituation durch das Gericht eine erneute Beweisabnahme durchgeführt wird, die einvernommen Person jedoch nicht mehr bereit ist, ausführliche Aussagen zu machen.