Dabei handelt es sich offenkundig um eine Vermutung der Privatklägerin zum Rahmengeschehen. Sie hat jedoch nie ausgesagt, sie habe dies beobachtet. Für die Beweiswürdigung sind die Aussagen der Privatklägerin im Berufungsverfahren insgesamt wenig hilfreich. Dass sie sich nicht erinnern konnte und/oder wollte, lässt jedoch mitnichten den Schluss zu, dass ihre früheren Aussagen nicht stimmen können. Immerhin konnten sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer im Rahmen der Einvernahmen einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin gewinnen.