Die Privatklägerin weinte während sämtlichen Fragen zum Kerngeschehen (vgl. pag. 1640 Z. 7 f.). Eindrücklich zu schildern vermochte sie einzig noch, wie der Beschuldigte 1 gegrinst habe und einen Spruch machte, im Sinne, dass sie ihn auch mitmachen lassen sollten (pag. 1638 Z. 35 f., pag. 1639 Z. 1 f. und pag. 1642 Z. 12 ff.). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht negativ angelastet werden kann ihr die erneute Aussage, dass sie glaube, die Beschuldigten hätten ihre Wohnung über den Balkon verlassen. Dabei handelt es sich offenkundig um eine Vermutung der Privatklägerin zum Rahmengeschehen.