Daher ist nicht erstaunlich, dass die Aussagen der Privatklägerin zur Sache äusserst karg ausfielen. Sie gab gar an, nicht einmal mehr zu wissen, dass es zu Oral- und Vaginalverkehr mit den beiden Beschuldigten gekommen war (pag. 1639 Z. 4 ff.). Auch an vorgängiges Flirten und Küssen mit dem Beschuldigten 2 wollte die Privatklägerin erst nach mehrmaligem Nachfragen noch eine Erinnerung haben (pag. 1639 Z. 12 ff.). Die Privatklägerin weinte während sämtlichen Fragen zum Kerngeschehen (vgl. pag.