1636 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tatzeitpunkt nunmehr über drei Jahre zurücklag. Ausserdem gab die Privatklägerin wiederum zu Protokoll, sie habe die Protokolle ihrer bisherigen Einvernahmen nicht durchgelesen (pag. 1636 Z. 27 f.). Sie versuche, nicht mehr an das Ereignis vom 24. März 2017 zu denken, weshalb sie die Protokolle nicht lese und auch nicht mehr in die psychiatrische Behandlung gehe (pag. 1634 Z. 21 ff.). Die Privatklägerin scheint also stark auf Verdrängung zu setzen. Daher ist nicht erstaunlich, dass die Aussagen der Privatklägerin zur Sache äusserst karg ausfielen.