Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen zur Würdigung der Erstaussagen verwiesen werden (Ziffer 11.3.1 oben). Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind insgesamt zwar kein zusätzlicher Gewinn für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, vermögen die früheren Aussagen jedoch auch nicht durch unauflösbare Widersprüche zu erschüttern. 11.3.4 Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung Vor der Kammer im oberinstanzlichen Verfahren machte die Privatklägerin noch weniger Aussagen als vor der Vorinstanz (pag. 1636 ff.).