30 und es ist nachvollziehbar, dass sie es aus Scham oder Selbstvorwürfen in Bezug auf das, was im Anschluss geschah, nicht zugeben wollte. Zu ihrem Drogenkonsum machte die Privatklägerin eine klare Falschaussage, indem sie entgegen den Ergebnissen des IRM einen Kokainkonsum am Vortag abstritt (pag. 925 f. Z. 38 ff.). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen zur Würdigung der Erstaussagen verwiesen werden (Ziffer 11.3.1 oben).