204 Z. 47 f.). Indes fügte sie alsogleich an: «Also sie sagte, sie wollte ganz klar aus dem Zimmer und hat mehrmals den beiden gesagt, dass sie das nicht wolle. Das hat sie ganz klar gesagt» (pag. 204 Z. 48 ff.). Diese Aussage erweckt den Eindruck, dass H.________ selbst etwas in die Schilderungen der Privatklägerin ihr gegenüber hineininterpretiert hat. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte die Privatklägerin auf Vorhalt sodann erstmals ausdrücklich zu Protokoll ein, dass sie den Beschuldigten 2 auch im Schlafzimmer noch geküsst habe (pag. 925 29 ff.). Weshalb sie das bisher nicht erwähnt bzw. gar verneint habe, erklärte sie wie folgt: