Kein ernsthafter Widerspruch lässt sich darin erkennen, dass die Privatklägerin auf Vorhalt der Aussagen von H.________, wonach sie immer wieder auf das Bett heraufgezerrt worden sei, den gesamten Vorhalt bestätigte (pag. 925 Z. 7 ff.), obwohl sie bei ihren ersten Aussagen angegeben hatte, sie habe einmal versucht aufzustehen (pag. 167 Z. 135). Dazu ist anzumerken, dass der Vorhalt verkürzt und nicht ganz zutreffend war bzw. ein falsches Bild vermittelte und so leicht Angriffsflächen bot: H.________ gab zwar zu Protokoll «Die hätten sie nicht mehr aus dem Zimmer herausgelassen. Und immer wieder auf das Bett heraufgezerrt» (pag. 204 Z. 47 f.).