923 Z. 41 ff.). Es erscheint allerdings wesentlich naheliegender, dass dies an fehlender Erinnerung lag, als dass es sich hier um ein strategisches Vorgehen zur Anpassung der Aussagen an die Untersuchungsergebnisse des IRM handelte, wie die Verteidigung des Beschuldigten 2 mutmasste. So hatte die Privatklägerin auch ausgesagt, dass sie es nicht geschafft habe, ihre früheren Aussagen zu lesen und sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Sie habe kaum geschlafen (pag. 921 Z. 27 f.). Kein ernsthafter Widerspruch lässt sich darin erkennen, dass die Privatklägerin auf Vorhalt der Aussagen von H.___