Die Möglichkeit einer eigentlichen Aussageanalyse ist bei solchen Aussagen eingeschränkt bzw. deren Beweiswert gering. Die Privatklägerin widersprach ihren früheren Aussagen bei der Schilderung insofern als sie neu erwähnte, dass ihr die Hände über dem Kopf festgehalten worden seien (pag. 923 Z. 31 ff.), während sie sich an das Zusammendrücken des Kiefers gemäss ihren früheren Aussagen nicht mehr erinnern konnte (pag. 923 Z. 41 ff.).